Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

1.    Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Stahlton Bauteile AG, Frick AG, gelten, soweit im Einzelfall nicht besondere Bedingungen oder entsprechende ergänzende oder abweichende Bestimmungen in Bezug auf den Verkauf, bzw. die Lieferung, und die Leistungserbringung vereinbart werden.

Für alle Leistungen (Lieferungen und/oder Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte, bzw. Leistungs- oder Liefervereinbarung, die nachstehenden Bestimmungen. Wo nicht anders geregelt, gelten im Weiteren die in der Schweiz gültigen technischen Normen. Der Kunde, bzw. Käufer und/oder Besteller, (hiernach „Besteller“) anerkennt mit seiner Bestellung, bzw. mit dem Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages oder einer Auftragsvereinbarung, die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen, einschliesslich derjenigen über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand. (Ziff. 15). Der Besteller verzichtet auf die Anwendbarkeit eigener allgemeiner Vertragsbedingungen; diese gelten allein und nur soweit, als sie von Stahlton Bauteile AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen der Stahlton Bauteile AG kann nicht als Einverständnis oder Anerkennung ausgelegt werden. Dasselbe gilt für die stillschweigende Entgegennahme von Waren oder Leistungen des Bestellers. Alle Abweichungen und Ergänzungen dieser vorliegenden Bestimmungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2.    Offerten
2.1    Offertbestandteile und deren Rangordnung:
- Besondere, individuell-konkrete Bestimmungen der Stahlton Bauteile AG gemäss Offerte
- Jeweils gültige Preisliste der Stahlton Bauteile AG
- Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Stahlton Bauteile AG
Liegt ein Werkvertrag vor, gelten als Offertbestandteile und deren Rangordnung zusätzlich:
- Leistungsverzeichnis
- Offertgrundlagen gemäss der in der Offerte aufgeführten Reihenfolge
- Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

2.2    Die Bindefrist der Offerten beträgt ein (1) Monat.

2.3    Offerten, Pläne, Stücklisten, Berechnungen sowie Projektvorschläge dürfen ohne schriftliches Einverständnis der Stahlton Bauteile AG Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.    Preise
3.1    Die offerierten Leistungen basieren auf den Informationen, welche zur Zeit der Offertstellung der Stahlton Bauteile AG zugänglich gemacht wurden.

3.2    Die Preise verstehen sich ab Werk Frick AG.  

3.3    Bei Lieferungen an den gewünschten Bestimmungsort wird der Transport separat netto in Rechnung gestellt. Der Transportpreis inklusive LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) richtet sich nach der entsprechenden Preiszone und berechnet sich mangels besonderer Abrede aufgrund der aktuellen Preisliste.  

3.3.1    Für Kleinmengen bzw. Kommissionierungen im Nettobetrag unter CHF 200 wird eine Bearbeitungspauschale von CHF 40 in Rechnung gestellt.

3.3.2    Für Bestellungen und Abrufe, die am gleichen Tag oder nur einen Tag im Voraus erfolgen, wird ein Expresszuschlag von CHF 60 in Rechnung gestellt (siehe auch Art. 9.1).

3.3.3    Der Ablad am Bestimmungsort ist im Lieferpreis nicht inbegriffen. Standzeiten eines Fahrzeuges, die eine halbe Stunde (inkl. Abladezeit) überschreiten, können verrechnet werden.

3.3.4    Für Lieferungen in Berggebiete wird der Transport nach Aufwand verrechnet, sofern die Zufahrt zur Abladestelle nicht mit Sattelmotorfahrzeugen mit 16t Gesamtgewicht erfolgen kann.

3.4    Bestellungsänderungen führen zu Anpassungen des Stück- und des Gesamtpreises. Dies gilt auch für grössere Vielfalt bei gleicher Menge. Nachträgliche Lohn-, Preis- und Abgabenänderungen werden dem Besteller verrechnet. Wird durch Bestellungsänderung die Menge der zu transportierenden Ware betroffen, so hat dies auch eine Anpassung des vereinbarten Transportpreises zur Folge.

3.5    Die Mehrwertsteuer (MWSt) und allfällige staatliche Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten.

3.6    Die Preise ab Werk können ohne besondere Vorankündigung angepasst werden (z.B. infolge Rohstoffpreis-Entwicklung). Allfällige Preisänderungen werden i.d.R. mittels des Produktionskostenindexes PKI berechnet.

4.    Planung
4.1    Die erforderlichen Planunterlagen sind der Stahlton Bauteile AG vom Besteller vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Prüfungspflicht der Stahlton Bauteile AG bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit besteht nicht.

4.2    Für die korrekte Planung und Anwendung der Leistungen (und Produkte) der Stahlton Bauteile AG sowie die statische Überprüfung tragender Bauteile sind die projektierenden Planungsbüros verantwortlich.

4.3    Auf Wunsch kann Stahlton Bauteile AG auch mit der Planung in Bezug auf ihre Bauteile beauftragt werden. Soweit solche Leistungen nicht zum Leistungsumfang gehören, werden sie nach Aufwand verrechnet.

5.    Ausmassservice
Massaufnahmen auf der Baustelle durch den Kunden-/Aussendienst der Stahlton Bauteile AG sind ab einem Netto-Warenwert von CHF 2‘000 grundsätzlich kostenlos. Bei ausserordentlichen Aufwendungen, Expresseinsätzen oder Aufträgen unter CHF 2‘000 wird jedoch der effektive Aufwand in Rechnung gestellt (mind. CHF 120). Während Massaufnahmen hat eine für allfällige Fragen zuständige Person des Bestellers anwesend zu sein.  

6.    Leistungsvereinbarung
Die Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Leistungsvereinbarung wird in der Folge schriftlich abgeschlossen, in Form einer Auftragsbestätigung oder eines Kauf- oder Werkvertrages. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per E-Mail.

7.    Bestellungsänderungen
7.1    Bestellungsänderungen sind alle weisungsbedingten Abweichungen von den Vertragsunterlagen. Sie können mündlich, schriftlich oder auch durch Planunterlagen erfolgen.

7.2    Jede Bestellungsänderung verursacht – neben der Anpassung der Preise – auch eine Überprüfung und allfällige Anpassung der angefallenen bzw. anfallenden Kosten sowie der vertraglich festgelegten Fristen. Werden bei der Auftragsvergabe Etappierungen festgelegt oder nachträglich geändert, gilt das als Bestellungsänderung mit Kostenfolgen. Diese bedarf der Zustimmung der Stahlton Bauteile AG..

7.3    Der Besteller ist verpflichtet, Umstände, welche eine Bestellungsänderung bewirken, Stahlton Bauteile AG formell anzuzeigen.

7.4    Stahlton Bauteile AG behält sich vor, angefallene Kosten sowie administrativen Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.    Leistungsfristen
8.1    Die vereinbarten Leistungsfristen (insbes. Lieferfristen) beginnen erst nach Auftragserteilung und nach Erhalt sämtlicher zur Ausführung erforderlichen bereinigten Unterlagen zu laufen.

8.2    Leistungsverzögerungen (insbes. Lieferverzögerungen) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz (z.B. für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Wartezeiten, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.) zu verlangen.

9.    Leistungsbedingungen
9.1    Abrufe sind mindestens drei (3) Arbeitstage im Voraus an die Spedition der Stahlton Bauteile AG in Frick zu richten.

9.2    Bei Lieferung an den Bestimmungsort wird normale Zufahrt bei jeder Witterung für schwere Lastenzüge zum Abladeplatz vorausgesetzt.

Der Ablad ist Sache des Bestellers und erfolgt auf dessen eigene Gefahr, auch dann, wenn der Chauffeur dabei behilflich ist.

9.3    Wird die Ware in einem Produktionswerk der Stahlton Bauteile AG abgeholt, ist der Besteller oder der von ihm beauftragte Chauffeur verantwortlich, die Ladung ausreichend zu sichern.

9.4    Auf Bestellung und gegen Verrechnung gemäss jeweils aktueller Preisliste kann der Ablad mit Lastwagenkran erfolgen. Hilfskräfte sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9.5    Spezialgebinde wie Stahlbarellen, A-Böcke und dergleichen sind Eigentum der Stahlton Bauteile AG. Ein darauf erhobenes Depot bei Auslieferung wird bei Retournierung wieder gutgeschrieben. Nicht retournierte Spezialgebinde werden gemäss Preisliste in Rechnung gestellt. Werden Produkte auf Euro- oder Spezial-Paletten geliefert, so müssen die Leerpaletten zurückgegeben werden. Findet bei Lieferung kein gleichwertiger Austausch statt, wird das Verladematerial fakturiert. Nachträgliche Retournierung wird mit vermindertem Ansatz vergütet.

9.6    Das Entfernen von Montagehilfen, das Schliessen von Montageaussparungen und Montagehülsen etc. ist Sache des Bestellers. Ebenso das Zuschneiden von Passstücken vor Ort.

9.7    Stahlton Bauteile AG hat Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Leistungs- oder Lieferfristen, wenn höhere Gewalt oder andere von ihr nicht zu vertretende Umstände die vertraglich vorgesehene Leistung oder Lieferung verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen, ebenso auch, wenn der Besteller mit Zahlungen aus früheren Leistungen in Verzug ist. Force Majeure-Ereignisse, welche eine vertragliche Erfüllung nicht nur kurzfristig verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen, berechtigen Stahlton Bauteile AG, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Schadenersatzfolgen zurückzutreten.

9.8    Wird eine Leistung oder Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Stahlton Bauteile AG nicht zu vertreten hat, werden die Leistungs- oder Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr sowie Risiko des Bestellers gelagert. Stahlton Bauteile AG ist berechtigt und ermächtigt, 30 Tage nach vereinbartem Termin betreffend Leistungserbringung oder Lieferung dem Besteller monatliche Lagergebühren zu fakturieren. Dies in der Höhe von 2,5% des Nettoverkaufswertes der gelagerten Gegenstände. Zwei Monate nach ursprünglichem Abnahmetermin gerät der Besteller in einen endgültigen Abnahmeverzug und in Abänderung von Art. 10.6 beginnt dann auch die Gewährleistungsfrist. Allfällig notwendige Zusatzaufwendungen, wie z.B. Umverpackungen, werden separat zu den Lagergebühren in Rechnung gestellt. Stahlton Bauteile AG kann während des Abnahmeverzugs aber nicht zu einer Lagerung verpflichtet werden. Der Versicherungsschutz während des Abnahmeverzugs obliegt dem Besteller.

9.9    Reklamationen, welche Leistungsmenge / Qualität betreffen, sind bei der Übernahme der Ware anzubringen. Nachträglich erfolgte Beanstandungen für sichtbare Mängel werden nicht akzeptiert. Wird die Ware in einem Produktionswerk der Stahlton Bauteile AG abgeholt, hat der Besteller oder der von ihm beauftragte Chauffeur die Ware auf sichtbare Mängel zu kontrollieren und auf dem Lieferschein zu visieren. Bei Transportschäden sind die notwendigen Vorbehalte beim Ablad anzubringen. In solchen Fällen ist Stahlton Bauteile AG unverzüglich zu benachrichtigen. Im Übrigen hat der Besteller die Leistungen der Stahlton Bauteile AG nach Beendigung zu prüfen und Stahlton Bauteile AG allfällige Mängel spätestens innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine (fristgemässe) Anzeige, gelten die Leistungen als angenommen.

9.10    Die Leistungen (insbes. Waren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Stahlton Bauteile AG.

10.    Mängelhaftung, Abnahme und Gewährleistungsfrist
10.1    Allfällige Mängel an den erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Waren sind sofort nach ihrer Feststellung schriftlich zu melden. Schadhafte Produkte dürfen nicht eingebaut werden.

10.2    Mängel, die nachweisbar auf Material- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind, werden durch Nachbesserung der Stahlton Bauteile AG behoben. Stahlton Bauteile AG behält sich jedoch vor, mangelhafte Ware durch Austausch zu ersetzen. Jede weitere Gewährleistung sowie Schadenersatzansprüche (z.B. für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Wartezeiten, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.) sind ausgeschlossen.

10.3    Wird streitig ob ein behaupteter Mangel besteht und eine Vertragsabweichung vorliegt, liegt die Beweislast beim Besteller.

10.4    Für Schäden, die sich aus der bauseits vorgegebenen Konstruktion ergeben, haftet Stahlton Bauteile AG nicht. Sie übernimmt auch keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die allenfalls durch Mängel entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Mängel, die auf unsachgemässes Versetzen (entgegen unseren Versetzanleitungen) oder auf mangelhaften bzw. fehlenden Unterhalt (entgegen den Empfehlungen Stahlton Bauteile AG für Reinigung und Unterhalt von Bauteilen Ecomur aus Glasfaserbeton) zurückzuführen sind.

10.5    Für die Beurteilung von Sichtbeton bei Glasfaserbeton-Produkten gilt das FVF-Merkblatt der Fachvereinigung Faserbeton. Haarrisse, Wolkenbildungen, Poren und Ausblühungen sowie Farb- und Strukturdifferenzen sind betontechnologisch bedingt und keine Produktemängel. Daher sind diese von Gewährleistungen ausgeschlossen.

10.6    Mangels besonderer Abrede beginnt die Gewährleistungsfrist der Stahlton Bauteile AG unmittelbar mit der Lieferung durch Stahlton Bauteile AG bzw. mit der Beendigung der Leistung durch Stahlton Bauteile AG. Die Dauer der Gewährleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Fristen.

11.    Warenretouren
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Warenrücknahme. Sofern Lagerware in einwandfreiem Zustand ist, kann sie – nach Rücksprache mit Stahlton Bauteile AG – zurückgenommen werden. Die Vergütung beträgt 70% des Netto-Fakturawertes ab Werk abzüglich allfälliger Transportkosten. Defekte Ware oder solche, die nach Abzug der Transportkosten den Wert von CHF 140 nicht erreicht, wird nicht vergütet.

12.    Zahlungsplan
12.1    Für Leistungen mit einer Auftragssumme über CHF 10‘000 wird bei Vertragsabschluss / Auftragserteilung eine Anzahlung von 30% der Auftragssumme innert zehn (10) Tagen fällig. Die Anzahlung wird anteilmässig an die Teilzahlungen angerechnet. Je nach Auftragssumme oder Leistungsetappen wird eine weitere Anzahlung fällig.

12.2    Entsprechend dem Wert der Leistungsgegenstände sind Teilzahlungen zu leisten.

12.3    Die Zahlungen werden auch fällig, wenn die Leistung, bzw. Lieferung oder Montage, verzögert wird, dies aus Gründen, welche Stahlton Bauteile AG nicht zu vertreten hat.

12.4    Nach Abschluss der Leistungen wird die Schlussrechnung gestellt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Rechnungen durch WIR-Zahlungen oder anderen eigenen Ansprüchen zu verrechnen.

12.5    Kann die Leistung nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem vereinbarten Termin erfolgen, so kann nach Ablauf dieser Frist die Schlussrechnung gestellt werden.

13.    Zahlungsbedingungen und Verzug
13.1    Rechnungen sind gemäss den Bedingungen des Rechnungsstellers oder bei Direktfakturierung innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zu bezahlen.

13.2    Nach Ablauf der Zahlungsfrist gilt der Besteller - auch ohne Mahnung - als in Verzug gesetzt.

13.3      Bei Zahlungsverzug ist Stahlton Bauteile AG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Dies gilt nicht nur für die gegenständliche Bestellung, sondern auch für sämtliche anderen Aufträge, die der Besteller noch laufend hat. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen.

13.4     Bei Zahlungsverzug ist Stahlton Bauteile AG ausserdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. oder, falls übersteigend, in Höhe des ortsüblichen Bankdiskontsatzes nach Art. 104 Abs. 3 OR zu erheben.

13.5     Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, ist Stahlton Bauteile AG berechtigt, ab der zweiten, schriftlichen Mahnung das Vertragsverhältnis ausserordentlich zu kündigen.

13.6     Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich Stahlton Bauteile AG vor, insbesondere für Kosten, welche durch Mahnungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen.

13.7     Im Weiteren ist Stahlton Bauteile AG berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag zuzüglich Mahngebühren und Verzugszinsen zum Zwecke des Inkassos an Dritte abzutreten oder zu verkaufen. Die Kosten für die Abtretung werden dem Besteller bei Übergabe der Forderung an das Inkassobüro belastet.

14. Immaterialgüterrechte
Stahlton Bauteile AG steht an allen der Offerte, bzw. der Leistungsvereinbarung, beigelegten Unterlagen, wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Detailplänen, Muster, usw., das Urheberrecht zu. Solche Unterlagen dürfen vom Besteller nicht unbefugterweise verwendet, namentlich nicht Dritten zugänglich gemacht und nicht als Grundlage für weitere Offerten benutzt werden, ausser es liege die schriftliche Zustimmung von ­Stahlton Bauteile AG vor.

15.    Datenschutz
Transparenz und der Schutz aller Daten sind uns wichtig. Unter www.stahlton-bauteile.ch/de/datenschutzerklaerung/ finden Sie unsere gültige Version der Datenschutzerklärung, welche mit dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG) abgestimmt ist.

16.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1    Erfüllungsort ist Frick und ausschliesslicher Gerichtsstand Laufenburg, Kanton Aargau. Stahlton Bauteile AG ist indessen auch berechtigt, den Bestellter beim zuständigen Gericht seines Domizils oder jedem anderem zuständigen Gericht zu belangen.

16.2    Es gilt das schweizerische materielle Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen..

Stahlton Bauteile AG, Hauptstrasse 131, CH-5070 Frick, Ausgabe 2024